Im Jahr 2007 erließ das damalige Ministerium für Informationsindustrie die „Verordnung über die Anwendung der RFID-Technologie im Frequenzband 800/900 MHz (Probe)“ (Ministerium für Information Nr. 205). Diese präzisierte die Eigenschaften und technischen Anforderungen von RFID-Geräten und trug positiv zur Entwicklung der RFID-Geräteindustrie bei. In den letzten Jahren haben sich die genannten Bestimmungen jedoch aufgrund der Weiterentwicklung der RFID-Gerätetechnologie und ihrer zunehmenden Verbreitung als nicht mehr ausreichend erwiesen, um den Anforderungen des RFID-Gerätemanagements vollständig gerecht zu werden.
Erstens kann das 900-MHz-Frequenzband den Bedarf der RFID-Industrie decken. Da das 800-MHz-Frequenzband im In- und Ausland praktisch nicht mehr genutzt wird, kann es nach seiner Stilllegung neu geplant und genutzt werden, was einer sinnvollen und effizienten Spektrumnutzung förderlich ist. Zweitens aktualisierte die Bekanntmachung Nr. 52 des Ministeriums für Industrie und Informationstechnologie aus dem Jahr 2019 den Katalog der Mikroleistungs-Funkübertragungsgeräte für kurze Distanzen und schloss RFID-Geräte aus dieser Kategorie aus. Daher ist es notwendig, die Eigenschaften und den Verwaltungsmodus von RFID-Geräten weiter zu präzisieren. Drittens sollten die Vorschriften so schnell wie möglich an die industrielle Entwicklung und die Anwendungsbedürfnisse angepasst werden, um die Erwartungen der Branche zu formulieren.
Das Ministerium für Industrie und Informationstechnologie hat daher kürzlich die „Funkbetriebsverordnung für RFID-Geräte im 900-MHz-Band“ erlassen. Artikel 8 dieser Verordnung besagt: Ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen nimmt die nationale Funkaufsichtsbehörde keine Anträge auf Modellzulassung für RFID-Funkgeräte im 840-845-MHz-Band mehr entgegen und erteilt keine Genehmigungen mehr. RFID-Funkgeräte, die bereits eine Modellzulassung für dieses Frequenzband erhalten haben, dürfen weiterhin verkauft und bis zu ihrer Verschrottung verwendet werden.
Veröffentlichungsdatum: 15. Februar 2025